AG München: Übertragung der elterlichen Sorge, Sorgerechtsentscheidungen, Zustellungsvollmacht, Kostenentscheidung, Beschwerdeberechtigte, Beschwerdefrist, Einseitiger Widerruf, Gemeinsames Sorgerecht, Elektronischer Rechtsverkehr, Vorläufiger Rechtsschutz, Widerrechtlichkeitsbescheinigung, Haager Übereinkommen, Aufgabe zur Post, Beschwerdeeinlegung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Verfahrensbeteiligte, Verfahrenswert, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kindeswohlgefährdung, gewöhnlicher Aufenthaltsort
Beschluss vom 27.04.2025 – 567 F 3228/25